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   BGH, 09.06.1980 - 3 StR 132/80 (L)   

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https://dejure.org/1980,6076
BGH, 09.06.1980 - 3 StR 132/80 (L) (https://dejure.org/1980,6076)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1980 - 3 StR 132/80 (L) (https://dejure.org/1980,6076)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1980 - 3 StR 132/80 (L) (https://dejure.org/1980,6076)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer erfolgreichen Rüge der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung von Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.10.1979 - 3 StR 281/79

    Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 09.06.1980 - 3 StR 132/80
    Zu diesem Zweck hätte auf die Mitteilung der Personalien der Beamten verzichtet, die Öffentlichkeit ausgeschlossen und notfalls die Vernehmung auch nur durch einen beauftragten Richter - etwa im Dienstgebäude des Landesamtes für Verfassungsschutz - durchgeführt werden können (vgl. BGHSt 29, 109, 113) [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S].
  • BGH, 28.05.1980 - 3 StR 155/80

    Absoluter Revisionsgrund durch die Verletzung der Vorschriften über die

    Auszug aus BGH, 09.06.1980 - 3 StR 132/80
    Dem stimmt der Senat unter ergänzendem Hinweis auf seine Urteile vom 5. März 1980 - 3 StR 18/80 (L) - und vom 28. Mai 1980 - 3 StR 155/80 (L), zur Veröffentlichung bestimmt, zu.
  • BGH, 09.05.1980 - 2 StR 173/80

    Reine Gewinnsucht als Strafschärfungsgrund

    Auszug aus BGH, 09.06.1980 - 3 StR 132/80
    Der Senat weist jedoch für die neue Hauptverhandlung zur Prüfung der Verhandlungsfähigkeit im Freibeweisverfahren auf seinen Beschluß vom 21. November 1978 - 3 StR 416/78 (S) - und darauf hin, daß bei der Prüfung, ob und auf welche Weise die Vernehmung des Zeugen Hooftmann gewährleistet werden kann, auch die Zusicherung freien Geleits in Erwägung zu ziehen ist (BGH bei Holtz MDR 1980, 456; Beschluß, vom 8. Mai 1980 - 2 StR 173/80).
  • BGH, 05.03.1980 - 3 StR 18/80

    Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit; Geheimdienstliche

    Auszug aus BGH, 09.06.1980 - 3 StR 132/80
    Dem stimmt der Senat unter ergänzendem Hinweis auf seine Urteile vom 5. März 1980 - 3 StR 18/80 (L) - und vom 28. Mai 1980 - 3 StR 155/80 (L), zur Veröffentlichung bestimmt, zu.
  • BGH, 21.11.1978 - 3 StR 416/78

    Klärung der Verhandlungsfähgkeit eines Angeklagten im Freibeweisverfahren -

    Auszug aus BGH, 09.06.1980 - 3 StR 132/80
    Der Senat weist jedoch für die neue Hauptverhandlung zur Prüfung der Verhandlungsfähigkeit im Freibeweisverfahren auf seinen Beschluß vom 21. November 1978 - 3 StR 416/78 (S) - und darauf hin, daß bei der Prüfung, ob und auf welche Weise die Vernehmung des Zeugen Hooftmann gewährleistet werden kann, auch die Zusicherung freien Geleits in Erwägung zu ziehen ist (BGH bei Holtz MDR 1980, 456; Beschluß, vom 8. Mai 1980 - 2 StR 173/80).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Demgemäß wird sich vor der Verwertung der Niederschrift über eine nichtrichterliche Vernehmung oder einer Urkunde, die von der Beweisperson stammende schriftliche Äußerungen enthält, aufdrängen, den Zeugen zunächst unter besonderen Vorkehrungen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen zu lassen (BGHSt 29, 109 [113]; BGH, Urteil vom 5. März 1980 - 3 StR 18/80 [L] - BGH, NJW 1980, S. 2088; BGH, Beschluß vom 9. Juni 1980 - 3 StR 132/80 [L] -).
  • BGH, 23.01.1981 - 3 StR 467/80

    Friedrich Cremer

    Sie liegt auf der Linie der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 29, 109 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; BGH, Urteil vom 5. März 1980 - 3 StR 18/6 BGH NJW 1980, 2088; BGH, Beschluß vom 9. Juni 1980 - 3 StR 132/80 (L); Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 3 StR 335/80, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Urteil vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 588/80, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 06.10.1981 - 1 StR 332/81

    Einsatz anonymer Gewährsleute zur Bekämpfung bestimmter Erscheinungsformen der

    In Frage kommen hier nichtöffentliche Verhandlung, Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten oder ersuchten Richter, notfalls außerhalb der Gerichtsstelle und in Abwesenheit des Angeklagten oder auch des Verteidigers, schließlich (förmliche) polizeiliche Vernehmung, ausnahmsweise schriftliche Äußerung des Zeugen (vgl. BGHSt 29, 109 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S] und 30, 34; BGH NJW 80, 2088 und 81, 770; BVerfG NStZ 81, 357; BGH, Urteil vom 5. März 1980 - 3 StR 18/80; Beschluß vom 9. Juni 1980 - 3 StR 132/80; zu allem auch Gribbohm NJW 81, 305).
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